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1745 IV 22 Friedenspräliminarien von Füssen
Bayern, Oesterreich |
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Articulus Septimus.
Ihro Churfürstl[iche] Durchlaucht werden dero Wahlstim[m]e zum behuff Seiner König-
lichen Hoheit der Königin Majestätt Durchleuchtigsten gemahls und Mitregenten
auf nächst vorseÿendem wahltag ablegen.
Articulus Octavus.
Wenn die association von denen vorgelegenen fünff Reichs Creÿsen zum Stand kom[m]et,
oder renoviret wird, wollen Ihro Churfürstliche Durchlaucht selbigen auch
in diesem fall
beÿtretten, sofern diese association keine andere absicht, als des Reichs ruhe und
Sicherheit hat; und werden zu allen Zeiten in Zukunfft sich demjenigen fügen,
was das gesambte Reich pro bono publico zu beschliessen rathsahm findet.
Articulus Nonus.
Biß nach vollbrachter Römischer Königswahl, bleibt Ingolstadt mit neutralen
trouppen bese[t]zt, Braunau und Schardingen aber mit Ihro Königlichen Maÿe-
stätt trouppen, und behalten besagt Ihro Maÿestätt bis obbemelten termino
den Strich Landes zwischen dem Inn und Salza, worinnen besagte Vestungen
Braunau und Schardingen gelegen seind, ohnbeschadet des allerseits sowohl in
Ingollstatt, als Braunau und Schardingen, dan[n] in erwehntem Strich Landes
sich befindlichen Civil Guberno und einkünfften.
Articulus Decimus.
Die Kriegsgefangene werden beederseits ohne rançon, so bald möglich, auf
freÿen fuß gestellet, und keine <abz>ugskosten abgefordert; doch die Prager
und jene Schulden, so ein- und anderer particular gemacht, ab-
geführet.
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